Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstrument ermittelt.
Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
1.
2.
3.
4.
5.
Pflegegeld für häusliche Pflege
Pflegebedürftigkeit in Graden |
Leistungen ab 2025 pro Monat (Angaben in Euro) |
Pflegegrad 1 |
kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 347 |
Pflegegrad 3 | 599 |
Pflegegrad 4 | 800 |
Pflegegrad 5 |
990 |
Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen (Pflegedienst) kombiniert werden.
Wer das Pflegegeld in Anspruch nimmt, ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen (Pflegegrad 2 bis 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 bis 5 vierteljährlich). Die Beratungsbesuche sollen die Pflegepersonen unterstützen, bei der Pflege beraten und damit die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen. Die Kosten für diesen Einsatz trägt die Pflegekasse.
Pflegesachleistung für häusliche Pflege
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen ab 2025 pro Monat (Angaben in Euro) |
Pflegegrad 1 | kein Anspruch |
Pflegegrad 2 | 796 |
Pflegegrad 3 | 1.497 |
Pflegegrad 4 |
1.859 |
Pflegegrad 5 | 2.299 |
Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.
Kombinationsleistung - Pflegegeld und Pflegesachleistung in Kombination
Verhinderungspflege - Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen, z.B. Pflegedienst oder die keine nahen Angehörigen sind
Pflegebedürftigkeit in Graden |
Leistungen ab 2025 pro Kalenderjahr bis zu | stundenweise Verhinderungspflege ohne Pflegegeldkürzung zur Entlastung der Pflegeperson |
Pflegegrad 1 |
kein Anspruch |
kein Anspruch |
Pflegegrad 2 bis 5 | 1.685 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen |
1.685 Euro pro Jahr z.B. Betreuung, Hauswirtschaft durch einen Pflegedienst |
Ersatzpflege ist bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 843 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal 150 Prozent des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt.
Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen ab 2025 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu |
Pflegegrad 1 | * |
Pflegegrad 2 | 721 |
Pflegegrad 3 |
1.357 |
Pflegegrad 4 | 1.685 |
Pflegegrad 5 |
2.085 |
* Pro Monat bis zu 131 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag
Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.
Über diese Leistungen hinaus haben Pflegebedürftige in teilstationären Pflegeeinrichtungen einen eigenen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung.
Seit dem 1. Januar 2017 haben Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Personen im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag hierfür einsetzen.
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Neue Wohnformen wie Senioren- oder Pflege-Wohngemeinschaften bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, sogenannten Pflege-WGs, sieht die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung vor, die es seit 2017 auch für Pflegebedürftige im neuen Pflegegrad 1 gibt.
Pflegebedürftigkeit in Graden |
Leistungen seit 2017 pro Monat eimaliger Höchstbetrag |
Pflegegrad 1 |
2.500 Euro pro Person/ 10.000 Euro pro Wohngruppe |
Pflegegrad 2 bis 5 |
2.500 Euro pro Person/ 10.000 Euro pro Wohngruppe |
Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, die bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, haben unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den anderen Leistungen Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschlag. Damit kann eine Person finanziert werden, die in der Pflege- WG zum Beispiel organisatorische, betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt. Der Wohngruppenzuschlag ist 2017 erhöht worden und steht auch Pflegebedürftigen im neuen Pflegegrad 1 zu.
Pflegebedürftigkeit in Graden |
Leistungen ab 2025 maximale Leistungen pro Monat |
Pflegegrad 1 |
224 Euro |
Pflegegrad 2 bis 5 |
224 Euro |
Kurzzeitpflege
Pflegebedürftigkeit in Graden |
Leistungen ab 2025 maximale Leistungen |
Pflegegrad 1 |
* |
Pflegegrad 2 bis 5 | pro Kalenderjahr: 1.854 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen |
* Pro Monat bis zu 131 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag
Leistungen bei Vollstationärer Pflege
Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, unterstützt.
Über diese Leistungen hinaus haben Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen einen eigenen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung.
Darüber hinaus ist nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben. Zuvor stieg im Falle einer Höherstufung der Pflegebedürftigkeit zwar die Leistung der Pflegeversicherung an, gleichzeitig aber nahm auch der pflegebedingte Eigenanteil zu. Dieser Eigenanteil steigt nun nicht mehr, wenn jemand in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen ab 2025 pro Monat (Angaben in Euro) |
Pflegegrad 1 | Zuschuss in Höhe von 131 Euro |
Pflegegrad 2 | 805 |
Pflegegrad 3 | 1.319 |
Pflegegrad 4 |
1.855 |
Pflegegrad 5 | 2.095 |
Unterkunft, Verpflegung und zusätzliche Leistungen muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Gegebenenfalls können ergänzende Leistungen vom Sozialhilfeträger bezogen werden.
Leistungen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
Wenn Pflegebedürftige sich in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen aufhalten, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten für die in den Einrichtungen erbrachten Pflegeleistungen pauschal in Höhe von zehn Prozent des Heimentgelts, höchstens jedoch mit 278 Euro monatlich. Die Pflegebedürftigen haben darüber hinaus Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld, anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige
Ab dem 1. Januar 2025 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131
Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege,
einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet
werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Diese tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen
Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig zu bewältigen.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht
(vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden, am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das
darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Eine Erstattung von zusätzlichen Aufwendungen ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der nachfolgend genannten Leistungen möglich:
Unabhängig davon sind Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung festgestellt wurde, berechtigt, den Beratungsbesuch innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.
Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad
Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten Verschlimmerung einer Erkrankung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Bisher hatten Patientinnen und Patienten hierbei keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Diese Versorgungslücke wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz geschlossen.
Seit dem 1. Januar 2016 gelten erweiterte Ansprüche auf häusliche Krankenpflege sowie Haushaltshilfe und es gilt ein neuer Anspruch auf eine Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen
Krankenversicherung. Versicherte erhalten erforderliche Grund pflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch kann bis zu vier Wochen je Krankheitsfall bestehen und von der
Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlängert werden. Befinden sich Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre sind,
oder Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden.
Reichen diese Leistungen nicht aus, können Versicherte eine Kurzzeitpflege als neue Leistung der gesetzlichen Krankenkassen in einer geeigneten Einrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in
Anspruch nehmen. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von jährlich 1.612 Euro.
Hilfsmittel, z.B. Rollator, Rollstuhl, Wannenlift usw.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen werden von der Pflegekasse bereitgestellt, wenn dadurch die Pflege erleichtert wird, die Beschwerden gelindert werden können
oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht wird.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens jedoch 25 EUR je Hilfsmittel. Bei leihweise überlassenen Pflegehilfsmitteln entfällt eine
Zuzahlung.
Pflegehilfsmittel
Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sach mittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder dazu beitragen, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern oder ihr eine selbst ständigere Lebensführung zu ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Die Kosten für Verbrauchsprodukte in Höhe von bis zu 42 Euro pro Monat werden von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen ab 2025 pro Monat bis zu |
Pflegegrad 1 |
42 Euro |
Pflegegrad 2 bis 5 | 42 Euro |
Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Hierfür leistet die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse.
Pflegebedürftigkeit in Graden |
Leistungen ab 2025 maximaler Zuschuss je Maßnahme |
Pflegegrad 1 |
4.180 Euro |
Pflegegrad 1 wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen |
16.720 Euro |
Pflegegrad 2 bis 5 | 4.180 Euro |
Pflegegrad 2 bis 5 wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen |
16.720 Euro |
Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.
Leistungsanspruch beim Einsatzdigitaler Pflegeanwendungen gemäß § 40b Absatz 1 SGB XI
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Von der Pflegekasse werden kostenlos Pflegekurse für Pflegepersonen und an der Pflege Interessierte angeboten. Bitte wenden Sie sich an unsere Pflegefachkräfte, wenn Sie sich für einen Pflegekurs
interessieren. Die Pflegekurse finden meist in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt.
Weitere Informationen unter: Pflegeberatung