Mit Freude alt werden!
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Verhinderungspflege/Urlaubspflege

Die Pflege kann sehr belastend für pflegende Angehörige sein. Um so wichtiger ist es, Urlaub von der Pflege machen zu können. Damit dies nicht nur ein Wunsch bleibt, bietet die Pflegeversicherung die sogenannte Ersatz- bzw. Verhinderungspflege an. In der Regel übernimmt dann eine Ersatzpflegekraft die Pflege im häuslichen Bereich. Ersatzpflege kann entweder von einem professionellen Pflegedienst, einem Verwandten oder einer sonstigen Person aus dem Umfeld des älteren Menschen übernommen werden. Verhinderungspflege stellt neben der Kurzzeitpflege eine weitere Möglichkeit dar, um den Ausfall eines pflegenden Angehörigen durch Urlaub, Krankheit oder Kur zu überbrücken.

 

Ist die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, kann die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr übernehmen, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen dürfen 1.612 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.


Wir bieten Ihnen Entlastung und Sicherheit

 

Verhinderungspflege dient der Entlastung der Angehörigen und soll der Pflegeperson private Erledigungen, Urlaub usw. ermöglichen.

 

Voraussetzung:


Die zu pflegende Person muss einen Pflegegrad (Pflegegrad 2 - 5) haben und mindestens sechs Monate gepflegt worden sein.

Verhinderungspflege bei Urlaub/Krankheit der Pflegeperson:

 

Verhinderungspflege kann für maximal 42 Kalendertage, also 6 Wochen, im Jahr beansprucht werden. Die Ersatzpflege muss nicht komplett am Stück, sondern kann entsprechend des individuellen Bedarfs in Anspruch genommen werden.


Stundenweise Verhinderungspflege:

 

Die Ersatzpflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden (also weniger als 8 Stunden am Tag). Dadurch wird der Alltag für die Pflegeperson deutlich vereinfacht, weil bei privaten Terminen kurzfristig der Pflegedienst einspringt. In diesem Fall bleiben Pflegegeld und Pflegesachleistung erhalten und die Begrenzung auf 42 Tage gilt nicht.


Finanzierung:

 

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Ersatzpflegeperson bis zu 1550,- Euro jährlich, wenn die Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst erfolgt (Wird die Verhinderungspflege durch Verwandte 1. oder 2. Grades erbracht, werden die Kosten lediglich bis zur Höhe des jeweiligen Pflegegeldes erstattet).



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