Mit Freude alt werden!
Mit Freude alt werden!

Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstrument ermittelt.

 

Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

 

1.

 ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
 

2.

 ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
 

3.

 ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
 

4.

 ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
 

5.

 ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
 
Welche Leistungen gibt es?


Pflegegeld für häusliche Pflege

 

Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, wenn die Pflege durch selbst organisierte Personen, z.B. Angehörige, in geeigneter Weise übernommen wird. Die Geldleistung beträgt monatlich:

Pflegebedürftigkeit

in Graden

Leistungen seit 2017 pro Monat (Angaben in Euro)                              

Pflegegrad 1

kein Anspruch
Pflegegrad 2 316
Pflegegrad 3 545
Pflegegrad 4 728

Pflegegrad 5

901

Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen (Pflegedienst) kombiniert werden.

 

Wer das Pflegegeld in Anspruch nimmt, ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen (Pflegegrad 2 bis 3 halbjährlich, Pflegegrad 4 bis 5 vierteljährlich). Die Beratungsbesuche sollen die Pflegepersonen unterstützen, bei der Pflege beraten und damit die Qualität der häuslichen Pflege sicherstellen. Die Kosten für diesen Einsatz trägt die Pflegekasse.



Pflegesachleistung für häusliche Pflege

 

Leistungserbringer sind ambulante Pflegedienste, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Die häusliche Pflegesachleistung umfasst hier monatlich:
 
Pflegebedürftigkeit in Graden Leistungen seit 2017 pro Monat (Angaben in Euro)
Pflegegrad 1 kein Anspruch
Pflegegrad 2 689
Pflegegrad 3 1.298

Pflegegrad 4

1.612
Pflegegrad 5 1.995

Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.

Kombinationsleistung - Pflegegeld und Pflegesachleistung in Kombination
 

Der Pflegebedürftige kann sich auch für eine Kombination aus Pflegesachleistung und Pflegegeld entscheiden. Er bestimmt den Umfang der Inanspruchnahme des Sachleistungsbudgets durch professionelle Pflegekräfte und erhält zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld für die ergänzende Pflege durch Familienangehörige, Nachbarn oder ehrenamtlich Pflegende.
 

Verhinderungspflege - Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen, z.B. Pflegedienst oder die keine nahen Angehörigen sind

 

Wenn eine Pflegeperson Urlaub macht, erkrankt oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen häuslichen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vor der ersten Inanspruchnahme der Ersatzpflege bereits mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung von ein und derselben Pflegeperson betreut wurde.
 

Pflegebedürftigkeit

in Graden

Leistungen seit 2017 pro Kalenderjahr bis zu stundenweise Verhinderungspflege ohne Pflegegeldkürzung zur Entlastung der Pflegeperson

Pflegegrad 1

kein Anspruch

kein Anspruch

Pflegegrad 2 bis 5 1.612 Euro für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen

1.612 Euro pro Jahr

z.B. Betreuung, Hauswirtschaft durch einen Pflegedienst

Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal 150 Prozent des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Seit dem 1. Januar 2016 wird auch die Hälfte des bisher bezogenen Pflege geldes für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt. Seit dem 1. Januar 2017 stehen die Leistungen der Verhinderungspflege den Versicherten der Pflege grade 2 bis 5 zu.

Teilstationäre Leistungen der Tages- oder Nachtpflege

 

Kann die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang erfolgen, beteiligt sich die Pflegekasse auch an den Kosten einer Betreuung in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an der Höhe der Pflegestufe und beträgt monatlich:
 
Pflegebedürftigkeit in Graden Leistungen seit 2017 pro Monat (Angaben in Euro) bis zu
Pflegegrad 1 *
Pflegegrad 2 689

Pflegegrad 3

1.298
Pflegegrad 4 1.612

Pflegegrad 5

1.995

* Pro Monat bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag

 

Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.


Über diese Leistungen hinaus haben Pflegebedürftige in teilstationären Pflegeeinrichtungen einen eigenen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung.


Seit dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, eine Anrechnung der Leistungen erfolgt nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2017 haben Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Tages- und Nachtpflege. Personen im Pflegegrad 1 können  ihren Entlastungsbetrag hierfür einsetzen.

 

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

 

Neue Wohnformen wie Senioren- oder Pflege-Wohngemeinschaften bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten – ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Für die Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, sogenannten Pflege-WGs, sieht die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung vor, die es seit 2017 auch für Pflegebedürftige im neuen Pflegegrad 1 gibt.

 

Pflegebedürftigkeit in Graden

Leistungen seit 2017 pro Monat

eimaliger Höchstbetrag

Pflegegrad 1

2.500 Euro pro Person/

10.000 Euro pro Wohngruppe

Pflegegrad 2 bis 5

2.500 Euro pro Person/

10.000 Euro pro Wohngruppe

 

Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, die  bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, haben unter bestimmten Voraussetzungen  zusätzlich zu den anderen Leistungen Anspruch auf einen monatlichen Wohngruppenzuschlag. Damit kann eine Person finanziert werden, die in der Pflege- WG zum Beispiel organisatorische, betreuende oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt. Der Wohngruppenzuschlag ist 2017 erhöht worden und steht auch Pflegebedürftigen im neuen Pflegegrad 1 zu.

 

Pflegebedürftigkeit in Graden

Leistungen seit 2017

maximale Leistungen pro Monat

Pflegegrad 1

214 Euro

Pflegegrad 2 bis 5

214 Euro

Kurzzeitpflege

 

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Einrichtungen. Im Kalenderjahr stehen 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen zur Verfügung.

Der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Auch die Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege wurde auf acht Wochen im Jahr ausgeweitet. Diese Ansprüche gelten seit dem 1. Januar 2017 für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie ggf. Investitionskosten trägt der Pflegebedürftige selbst.
Pflegebedürftigkeit in Graden

Leistungen seit 2017

maximale Leistungen

Pflegegrad 1

*
Pflegegrad 2 bis 5 pro Kalenderjahr: 1.612 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen

* Pro Monat bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag

 

Leistungen bei Vollstationärer Pflege


Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, unterstützt.


Seit dem 1. Januar 2017 sind die Leistungsbeträge durch das zweite Pflegestärkungsgesetz neu gestaffelt, weil auf das System der Pflegegrade umgestellt worden ist. Um Einbußen, die sich aus der Umstellung ergeben könnten, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Bestandsschutz: Sie erhalten einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz seit dem 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus. Versicherte mit Pflegegrad 1 erhalten einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

 

Über diese Leistungen hinaus haben Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen einen eigenen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung.

 

Darüber hinaus ist nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die Pflegegrade 2 bis 5 festgeschrieben. Zuvor stieg im Falle einer Höherstufung der Pflegebedürftigkeit zwar die Leistung der Pflegeversicherung an, gleichzeitig aber nahm auch der pflegebedingte Eigenanteil zu. Dieser Eigenanteil steigt nun nicht mehr, wenn jemand in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.

Pflegebedürftigkeit in Graden Leistungen seit 2017 pro Monat (Angaben in Euro)
Pflegegrad 1 Zuschuss in Höhe von 125 Euro
Pflegegrad 2 770
Pflegegrad 3 1.262

Pflegegrad 4

1.775
Pflegegrad 5 2.005

Unterkunft, Verpflegung und zusätzliche Leistungen muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Gegebenenfalls können ergänzende Leistungen vom Sozialhilfeträger bezogen werden.

 

Leistungen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

 

Wenn Pflegebedürftige sich in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen aufhalten, beteiligt sich die Pflegeversicherung an den Kosten für die in den Einrichtungen erbrachten Pflegeleistungen pauschal in Höhe von zehn Prozent des Heimentgelts, höchstens jedoch mit 266 Euro monatlich. Die Pflegebedürftigen haben darüber hinaus Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld, anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

 

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige

 

Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er kann zur Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Diese tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig zu bewältigen.
 
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden, am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können  in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Eine Erstattung von zusätzlichen Aufwendungen ist im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der nachfolgend genannten Leistungen möglich:

 

  • Tages-/oder Nachpflege
  • Kurzzeitpflege
  • besondere Angebote von zugelassenen Pflegediensten
  • niedrigschwellige Betreuungsangebote
  • niedrigschwellige Betreuungsangebote, die von Pflegestützpunkten vermittelt werden

 

Unabhängig davon sind Pflegebedürftige, bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung festgestellt wurde, berechtigt, den Beratungsbesuch innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.

 

Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad

 

Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten Verschlimmerung einer Erkrankung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Bisher hatten Patientinnen und Patienten hierbei keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Diese Versorgungslücke wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz geschlossen.


Seit dem 1. Januar 2016 gelten erweiterte Ansprüche auf häusliche Krankenpflege sowie Haushaltshilfe und es gilt ein neuer Anspruch auf eine Kurzzeitpflege als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherte erhalten erforderliche Grund    pflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch kann bis zu vier Wochen je Krankheitsfall bestehen und von der Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlängert werden. Befinden sich Kinder im Haushalt, die bei Beginn der Leistung jünger als zwölf Jahre sind, oder Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, kann die Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen verlängert werden.


Reichen diese Leistungen nicht aus, können Versicherte eine Kurzzeitpflege als neue Leistung der gesetzlichen Krankenkassen in einer geeigneten Einrichtung für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Die Krankenkasse beteiligt sich an den Kosten für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege bis zu einem Betrag von jährlich 1.612 Euro.



Hilfsmittel, z.B. Rollator, Rollstuhl, Wannenlift usw.
 

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen werden von der Pflegekasse bereitgestellt, wenn dadurch die Pflege erleichtert wird, die Beschwerden gelindert werden können oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht wird.
 
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens jedoch 25 EUR je Hilfsmittel. Bei leihweise überlassenen Pflegehilfsmitteln entfällt eine Zuzahlung.

 

Pflegehilfsmittel

 

Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sach mittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder dazu beitragen, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern oder ihr eine selbst ständigere Lebensführung zu ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Die Kosten für Verbrauchsprodukte in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat werden von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen.

 

Seit dem 1. Januar 2017 haben auch Versicherte im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln.

 

Pflegebedürftigkeit in Graden Leistungen seit 2017 pro Monat bis zu

Pflegegrad 1

40 Euro
Pflegegrad 2 bis 5 40 Euro

Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

 

Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Hierfür leistet die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse. Diese wurden zum 1. Januar 2015 deutlich angehoben. Seit dem 1. Januar 2017 haben auch Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf diese Zuschüsse.

 

Pflegebedürftigkeit in Graden

Leistungen seit 2017 

maximaler Zuschuss je Maßnahme

Pflegegrad 1

4.000 Euro

Pflegegrad 1

wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen

16.000 Euro
Pflegegrad 2 bis 5 4.000 Euro

Pflegegrad 2 bis 5

wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen

16.000 Euro

Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen.

 

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen


Von der Pflegekasse werden kostenlos Pflegekurse für Pflegepersonen und an der Pflege Interessierte angeboten. Bitte wenden Sie sich an unsere Pflegefachkräfte, wenn Sie sich für einen Pflegekurs interessieren. Die Pflegekurse finden meist in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt.

 

Weitere Informationen unter: Pflegeberatung

Die Servicenummer der MediCuss GmbH:

 

03391 65 99 55

... rund um die Uhr erreichbar

Unsere Öffnungszeiten

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8:00 bis 16:00 Uhr

Wir freuen uns, bald von Ihnen zu hören!

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