Mit Freude alt werden!
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Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Sie pflegen eine Person und erhalten dafür Pflegegeld?

 

Dann sieht der Gesetzgeber in § 37 (3) SGB XI verpflichtend vor, dass in regelmäßigen Abständen ein Pflegeeinsatz stattfinden muss. Den Nachweis darüber erhält im Original die zuständige Pflegekasse.

Warum dieser Pflegeeinsatz?

 

Damit die Qualität der häuslichen Pflege bei Bezug von Pflegegeld gesichert bleibt, Defizite frühzeitig erkannt und ihnen entgegengewirkt werden kann, haben Pflegebedürftige die Pflicht einen solchen Pflegeeinsatz abzurufen. Der Pflegeeinsatz bzw. das Beratungsgespräch dient gleichzeitig dem Schutz der Pflegeperson. So kann die Pflegefachkraft unserer Einrichtung, die das Gespräch durchführt, frühzeitig eine gesundheitliche Überforderung der Pflegeperson feststellen, kann durch Beratung und Hilfestellung, durch Hinweise auf Pflegekurse, Tagespflege und Hilfsmittelnutzung auf eine Entlastung der Pflegeperson hinwirken, so dass so lange wie möglich eine häusliche Pflege gesichert werden kann.


In welchen Abständen muss der Pflegeeinsatz durchgeführt werden?

 

Pflegegrad 1                 : freiwillig
Pflegegrad 2 bis 3        : halbjährlich
Pflegegrad 4 bis 5        : vierteljährlich

Wer trägt die Kosten?

 

Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse. Für Sie entstehen also keine weiteren Kosten.


Wer führt diesen Pflegeeinsatz durch?

 

Der Gesetzgeber verlangt, daß der Pflegeeinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, die mit der jeweiligen Pflegekasse einen Versorgungsvertrag geschlossen hat, durchgeführt wird. Ausgebildete Pflegefachkräfte unserer Einrichtung führen diese Pflegeeinsätze in Ihrer Häuslichkeit durch und beraten Sie gern! Wir erinnern Sie automatisch, wenn der nächste Hausbesuch wieder durchgeführt werden muss.

Die Servicenummer der MediCuss GmbH:

 

03391 65 99 55

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Wir freuen uns, bald von Ihnen zu hören!

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